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Wie viel Bildung sind Eltern ihren Kindern schuldig?
Datum: Freitag, dem 03. September 2010
Thema: CMS Infos


Rechtsanwalt Elmar Grewel informiert über Ausbildungsunterhalt für Masterstudium

Für das Masterstudium muss Ausbildungsunterhalt gezahlt werden. Darauf weist der Dortmunder Rechtsanwalt Elmar Grewel aus Dortmund jetzt auf der Internet-Plattform scheidungsfix.de hin. Er bezieht sich auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgericht Celle. In dem Fall wollte der Vater nach der Scheidung nur für den ersten Bildungsabschnitt bis zum Bachelorabschluss Ausbildungsunterhalt zahlen.

Der Vater war der Auffassung, dass er mit den Unterhaltsleistungen im Rahmen des Bachelorstudiums genug gezahlt hatte und wehrte sich gerichtlich gegen die Unterhaltsforderung - ohne Erfolg: Der Master sei als Fortsetzung des Bachelorstudiums anzusehen, da die Universitäten im Rahmen des Bologna-Prozesses davon ausgingen, dass bis zu 90 Prozent der Bachelor-Absolventen einen Master anhängen würden. Die Pflicht zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt entfällt also nicht schon nach dem Bachelorabschluss.

Die Entscheidung wirft die Frage auf, nach welchen Kriterien die Gerichte entscheiden, ob Ausbildungsunterhalt gezahlt werden muss oder nicht. Brisant wird dies, wenn die Eltern geschieden sind, das Kind bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil keinen Ausbildungsunterhalt zahlen will. Sicher und eindeutig lässt sich sagen: Eine fixe Altersgrenze existiert nicht.

Die Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich Unterhalt bis zum Schulabschluss und dem Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung - dazu zählt nicht nur die Lehre sondern auch ein Studium. Die Ausbildung muss den Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entsprechen.

Eine Zweitausbildung muss von den Eltern grundsätzlich nicht finanziert werden, da das Kind nach der Erstausbildung imstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.

Anders bei der Weiterbildung: In bestimmten Fällen besteht ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Weiterbildung. Eine Weiterbildung liegt immer dann vor, wenn nach abgeschlossener Ausbildung im Rahmen eines gestuften Ausbildungsgangs eine höhere berufliche Qualifikation angestrebt wird. Darunter fallen u.a. die Weiterbildung vom Gesellen zum Meister und die Abitur-Lehre-Studium-Fälle. Wichtig ist dabei, dass erster und zweiter Ausbildungsschnitt zeitlich nahe beieinander liegen und inhaltlich miteinander zu tun haben, so dass von einem aufbauenden Charakter gesprochen werden kann. Diese Voraussetzung liegt eben auch für den Fall: Abitur-Bachlor-Master vor.
?Bei der Reihenfolge Hauptschule/Realschule - Lehre - BOS/Fachoberschule - Fachhochschule fällt die Finanzierungspflicht hingegen grundsätzlich weg. Dies wird damit begründet, dass die Eltern nicht damit rechnen können, dass das Kind die Schulausbildung nach Abschluss der Berufsausbildung fortsetzt.

http://scheidungsfix.de/blog/ausbildungsunterhalt-wie-viel-bildung-sind-eltern-ihren-kindern-schuldig
OLG Celle, Beschluss vom 2. Februar 2010, AZ: 15 WF 17/10
scheidungsfix.de ist die unabhängige Plattform für Scheidungsrecht im Internet. Betrieben wird scheidungsfix.de von der Firma e.Consult, die sich bereits seit 10 Jahren als Anbieter von Speziallösungen für die Schnittstelle zwischen Anwalt und Mandant einen Namen gemacht hat. Mit scheidungsfix.de entwickeln die Saarbrücker IT-Spezialisten die im Verkehrsrecht erfolgreich gestartete Reihe von schadenfix.de und führerscheinfix.de fort.
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Rechtsanwalt Elmar Grewel informiert über Ausbildungsunterhalt für Masterstudium

Für das Masterstudium muss Ausbildungsunterhalt gezahlt werden. Darauf weist der Dortmunder Rechtsanwalt Elmar Grewel aus Dortmund jetzt auf der Internet-Plattform scheidungsfix.de hin. Er bezieht sich auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgericht Celle. In dem Fall wollte der Vater nach der Scheidung nur für den ersten Bildungsabschnitt bis zum Bachelorabschluss Ausbildungsunterhalt zahlen.

Der Vater war der Auffassung, dass er mit den Unterhaltsleistungen im Rahmen des Bachelorstudiums genug gezahlt hatte und wehrte sich gerichtlich gegen die Unterhaltsforderung - ohne Erfolg: Der Master sei als Fortsetzung des Bachelorstudiums anzusehen, da die Universitäten im Rahmen des Bologna-Prozesses davon ausgingen, dass bis zu 90 Prozent der Bachelor-Absolventen einen Master anhängen würden. Die Pflicht zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt entfällt also nicht schon nach dem Bachelorabschluss.

Die Entscheidung wirft die Frage auf, nach welchen Kriterien die Gerichte entscheiden, ob Ausbildungsunterhalt gezahlt werden muss oder nicht. Brisant wird dies, wenn die Eltern geschieden sind, das Kind bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil keinen Ausbildungsunterhalt zahlen will. Sicher und eindeutig lässt sich sagen: Eine fixe Altersgrenze existiert nicht.

Die Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich Unterhalt bis zum Schulabschluss und dem Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung - dazu zählt nicht nur die Lehre sondern auch ein Studium. Die Ausbildung muss den Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entsprechen.

Eine Zweitausbildung muss von den Eltern grundsätzlich nicht finanziert werden, da das Kind nach der Erstausbildung imstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.

Anders bei der Weiterbildung: In bestimmten Fällen besteht ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Weiterbildung. Eine Weiterbildung liegt immer dann vor, wenn nach abgeschlossener Ausbildung im Rahmen eines gestuften Ausbildungsgangs eine höhere berufliche Qualifikation angestrebt wird. Darunter fallen u.a. die Weiterbildung vom Gesellen zum Meister und die Abitur-Lehre-Studium-Fälle. Wichtig ist dabei, dass erster und zweiter Ausbildungsschnitt zeitlich nahe beieinander liegen und inhaltlich miteinander zu tun haben, so dass von einem aufbauenden Charakter gesprochen werden kann. Diese Voraussetzung liegt eben auch für den Fall: Abitur-Bachlor-Master vor.
?Bei der Reihenfolge Hauptschule/Realschule - Lehre - BOS/Fachoberschule - Fachhochschule fällt die Finanzierungspflicht hingegen grundsätzlich weg. Dies wird damit begründet, dass die Eltern nicht damit rechnen können, dass das Kind die Schulausbildung nach Abschluss der Berufsausbildung fortsetzt.

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